Bürgerbegehren und -entscheide

Auf Gemeinde und Kreisebene gibt es in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, dass sich Menschen mit Bürgerbegehren direkt in die Angelegenheiten einmischen. Ein erfolgreiches Bürgerbegehren oder ein Gemeinderatsbeschluss führen dann zu einem Bürgerentscheid. Ein Bürgerbegehren besteht aus einer Frage die mit 'Ja' oder 'Nein' zu beantworten ist, einer Begründung und einer Kostenschätzung, die von der Verwaltung vorgenommen wird. Es gilt, bis auf einige Ausnahmen wie Gebühren, der Grundsatz, dass ein Bürgerbegehren zu allen Fragen zulässig ist, zu denen die Gebietskörperschaft die Zuständigkeit besitzt. Landesthemen können demnach nicht Thema eines Bürgerbegehren sein (siehe dazu auch Volksinitiativen).

Wie kommt es zum Bürgerentscheid?


Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Die Unterschriftenliste muss eine Fragestellung, eine Begründung und eine Schätzung der Kosten enthalten, die einer Gemeinde bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entstehen. Außerdem ist die Nennung von Vertretungsberechtigten erforderlich. Zur Einreichung muss ein Bürgerbegehren die Unterschriften eines bestimmten Anteils aller Stimmberechtigten enthalten. Die Fragestellung des Begehrens - z. B. "Soll die XY-Schule erhalten werden?" - muss im Sinne der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit "Ja" beantwortet werden können. 

Die Begründung muss die Argumente der Initiatoren eines Begehrens hinreichend darlegen und darf keine Falschdarstellungen enthalten. Eine Kostenschätzung muss in jedem Fall von der Verwaltung eingeholt werden. Die Kostenschätzung wird von der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde nach Anmeldung des Bürgerbegehrens dort erstellt und von den Initiatoren der Bürgerbegehren auf deren Unterschriftenliste übernommen bzw. bei einem Ratsbürgerentscheid den Stimmberechtigten über die Abstimmungsinformation mitgeteilt. Die zu benennenden bis zu drei Vertretungsberechtigten sind für die Stadtverwaltung die Ansprechpersonen des Bürgerbegehrens und dessen rechtliche Vertretungsbevollmächtigte. Nach der Einreichung der Unterschriften werden diese von der Verwaltung auf ihre Gültigkeit geprüft. Die Gemeindevertretung oder Kreistag können beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es zum Bürgerentscheid. Dieser wird üblicherweise wie eine Wahl durchgeführt. 

Auch die Gemeindevertretung kann von sich aus mit Mehrheitsbeschluss die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen. Dieser wird wie ein per Bürgerbegehren erreichter Bürgerentscheid durchgeführt. An der Abstimmung können alle Stimmberechtigten einer Gemeinde teilnehmen. Bei der Abstimmung können Sie die Fragestellung des Bürgerbegehrens mit Ja oder Nein beantworten. Das erste Kriterium für einen Bürgerentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zusätzlich gibt es ein Zustimmungsquorum, die Mehrheit muss gleichzeitig einen bestimmten Prozentanteil der Stimmberechtigten erreichen. So müssen zum Beispiel in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 20 Prozent, in Städten bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mindestens 16 Prozent und in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger zustimmen.

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Leitfaden: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Schleswig-Holstein

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