Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide

Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide bieten Menschen in Schleswig-Holstein die Möglichkeit sich aktiv auch jenseits von Wahlen in die Politik einzumischen. Diese können alle Fragen der Landespolitik zum Gegenstand haben (für Kommunales siehe Bürgerbegehren).

Volksabstimmungsverfahren

Volksinitiative

Eine Volksinitiative ist dann erfolgreich, wenn sie den Anforderungen des Art. 48 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holsteins entspricht. Des Weiteren sind in Schleswig-Holstein 20.000 persönliche und handschriftliche Unterstützungsunterschriften von Stimmberechtigten notwendig. Diese werden in freier Sammlung von den Initiatiatoren in einem Zeitraum von einem Jahr gesammelt. Bei sitzungsfreie Zeiten des Landtages verlängert sich diese Frist. Wenn das Jahr abgelaufen ist, werden die Unterschriften als ungültig geklärt. Erforderlich ist auch die Angabe von drei Vertrauenspersonen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Nachdem das Quorum erreicht ist, beantragen die Vertrauenspersonen schriftlich beim Landtagspräsidenten die Behandlung ihrer Volksinitiative im Landtag. Innerhalb von 4 Monaten entscheidet der Landtag über die Zulässigkeit der Volksinitiative. Die Gültigkeit der Unterschriften prüft das Innenministerium zusammen mit den kommunalen Meldebehörden.

Im Anschluss an die Zulässigkeitsentscheidung folgt die Entscheidung, ob der Landtag die Volksinitiative ablehnen oder ihr folgen will. Hierfür hat der Landtag ebenfalls vier Monate Zeit.

Volksbegehren

Wenn der Landtag die Volksinitiative ablehnt, können die Vertrauenspersonen beim Landtagspräsidenten ein Volksbegehren beantragen, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung der Ablehnung.

Der Landtag hat einen Monat Zeit, über diesen Antrag zu entscheiden; auch hier verlängern etwaige sitzungsfreie Zeiten die Frist.

Danach macht der Landtagspräsident die sechsmonatige Eintragungsfrist bekannt. Die Eintragungsfrist darf frühestens vier, spätestens acht Wochen nach ihrer Bekanntmachung beginnen. Die Unterstützungsunterschriften können landesweit abgeben werden. Dabei ist zu beachten, dass sich in eine Eintragungsliste nur Personen eintragen dürfen, die ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Bezirk desselben Amtes haben. Auf Antrag der Vertrauenspersonen oder der von ihnen örtlich beauftragten Personen können die Gemeinden und Ämter über die amtlichen Eintragungsräume hinaus weitere Eintragungsörtlichkeiten genehmigen. Nach Ende der Eintragungsfrist erfolgt innerhalb von vier Wochen ggf. eine Versendung an die zuständigen Meldebehörden.

Nach Abschluss der Stimmberechtigungsprüfung, für die es keine festgelegte gesetzliche Frist gibt, stellt der Landesabstimmungsausschuss das zahlenmäßige Ergebnis des Volksbegehrens fest.

Daran anschließend stellt der Landtag das Quorum nach Artikel 49 Abs. 1 Satz 3 Landesverfassung fest. Es beträgt 80.000 Unterschriften. Dies und die Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist, sind bekannt zu machen.

Volksentscheid

Ist das Volksbegehren zustande gekommen, wird der Volksentscheid innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Ergebnisses durchgeführt. Der Abstimmungstag wird vom Landtagspräsidenten nach vorheriger Anhörung der Vertrauenspersonen und der Landesregierung festgelegt. Die Durchführung eines Volksentscheids entspricht im Wesentlichen der Durchführung einer Landtagswahl.

Ein Volksentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben, zurzeit etwa 559.900 Bürgerinnen und Bürger. Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volksbegehrens müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten für die Verfassungsänderung gestimmt haben.