Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in Schleswig-Holstein

Direkte Demokratie auf Landesebene findet in Schleswig-Holstein in drei Stufen statt: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.

Darüber darf ein Volksentscheid stattfinden:

  • über Landesgesetze
  • die Änderung der Landesverfassung
  • über bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung

Darüber darf kein Volksentscheid stattfinden:

  • Über den Landeshaushalt,
  • über Dienst- und Versorgungsbezüge,
  • über öffentliche Abgaben,
  • über eine Vorlage, zu der innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Volksbegehren erfolglos durchgeführt wurde

 

Erste Stufe: Volksinitiativen

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Schleswig-Holstein

Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene kann in Schleswig-Holstein durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erfolgen. Durch einen Bürgerentscheid beschließen die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde oder Kreises über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben.

Zu einem Bürgerentscheid kommt es durch Beschluß der Gemeindevertretung bzw. Kreisvertretung oder durch ein erfolgreiches Bürgerbegehren.

Darüber darf ein Bürgerentscheid durchgeführt werden:

  • über die Übernahme neuer Aufgaben, zu denen die Gemeinde/ der Kreis verpflichtet ist
  • die Errichtung, wesentliche Erweiterung und die Auflösung einer öffentlichen Einrichtung
  • die Gebietsänderung
  • die erste Stufe der Bauleitplanung: Den Aufstellungsbeschluss, sowie desse Änderung, Ergänzung oder Aufhebung