Bürgerbegehren und -entscheide
Auf Gemeinde und Kreisebene gibt es in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, dass sich Menschen mit Bürgerbegehren direkt in die Angelegenheiten einmischen. Ein erfolgreiches Bürgerbegehren oder ein Gemeinderatsbeschluss führen dann zu einem Bürgerentscheid. Ein Bürgerbegehren besteht aus einer Frage die mit 'Ja' oder 'Nein' zu beantworten ist, einer Begründung und einer Kostenschätzung, die von der Verwaltung vorgenommen wird. Es gilt, bis auf einige Ausnahmen wie Gebühren, der Grundsatz, dass ein Bürgerbegehren zu allen Fragen zulässig ist, zu denen die Gebietskörperschaft die Zuständigkeit besitzt. Landesthemen können demnach nicht Thema eines Bürgerbegehren sein (siehe dazu auch Volksinitiativen).
Wie kommt es zum Bürgerentscheid?
Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Die Unterschriftenliste muss eine Fragestellung, eine Begründung und eine Schätzung der Kosten enthalten, die einer Gemeinde bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entstehen. Außerdem ist die Nennung von Vertretungsberechtigten erforderlich. Zur Einreichung muss ein Bürgerbegehren die Unterschriften eines bestimmten Anteils aller Stimmberechtigten enthalten. Die Fragestellung des Begehrens - z. B. "Soll die XY-Schule erhalten werden?" - muss im Sinne der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit "Ja" beantwortet werden können.
Die Begründung muss die Argumente der Initiatoren eines Begehrens hinreichend darlegen und darf keine Falschdarstellungen enthalten. Eine Kostenschätzung ist notwendig, wenn eine vorgeschlagene Maßnahme entweder geplante Einsparungen verhindert oder erhöhte Ausgaben zur Folge hat. Die Kostenschätzung wird von der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde nach Anmeldung des Bürgerbegehrens dort erstellt und von den Initiatoren der Bürgerbegehren auf deren Unterschriftenliste übernommen bzw. bei einem Ratsbürgerentscheid den Stimmberechtigten über die Abstimmungsinformation mitgeteilt. Sie ist für Bürgerbegehren kein Zulässigkeitskriterium, sondern dient lediglich der Information der Unterzeichner. Die zu benennenden bis zu drei Vertretungsberechtigten sind für die Stadtverwaltung die Ansprechpersonen des Bürgerbegehrens und dessen rechtliche Vertretungsbevollmächtigte. Nach der Einreichung der Unterschriften werden diese von der Verwaltung auf ihre Gültigkeit geprüft. Die Gemeindevertretung oder Kreistag können beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es zum Bürgerentscheid. Dieser wird üblicherweise wie eine Wahl durchgeführt.
Auch die Gemeindevertretung kann von sich aus mit Mehrheitsbeschluss die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen. Dieser wird wie ein per Bürgerbegehren erreichter Bürgerentscheid durchgeführt. An der Abstimmung können alle Stimmberechtigten einer Gemeinde teilnehmen. Bei der Abstimmung können Sie die Fragestellung des Bürgerbegehrens mit Ja oder Nein beantworten. Das erste Kriterium für einen Bürgerentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zusätzlich gibt es ein Zustimmungsquorum, die Mehrheit muss gleichzeitig einen bestimmten Prozentanteil der Stimmberechtigten erreichen. So müssen zum Beispiel in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 20 Prozent und in Städten mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohner mindestens 8 Prozent der Bürgerinnen und Bürger zustimmen.
Spielregeln
Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Die Unterschriftenliste muss eine Fragestellung, eine Begründung und eine Schätzung der Kosten enthalten, die einer Kommune bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entstehen. Außerdem ist die Nennung von Vertretungsberechtigten erforderlich. Zur Einreichung muss ein Bürgerbegehren die Unterschriften eines bestimmten Anteils aller Stimmberechtigten enthalten.
Die Fragestellung des Begehrens - z. B. "Soll die XY-Schule erhalten werden?" - muss im Sinne der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit "Ja" beantwortet werden können.
Die Begründung muss die Argumente der Initiatoren eines Begehrens hinreichend darlegen und darf keine Falschdarstellungen enthalten.
Eine Kostenschätzung ist notwendig, wenn eine vorgeschlagene Maßnahme entweder geplante Einsparungen verhindert oder erhöhte Ausgaben zur Folge hat. Die Kostenschätzung wird von der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde nach Anmeldung des Bürgerbegehrens dort erstellt und von den Initiatoren der Bürgerbegehren auf deren Unterschriftenliste übernommen bzw. bei einem Ratsbürgerentscheid den Stimmberechtigten über die Abstimmungsinformation mitgeteilt. Sie ist für Bürgerbegehren kein Zulässigkeitskriterium, sondern dient lediglich der Information der Unterzeichner.
Die zu benennenden bis zu drei Vertretungsberechtigten sind für die Stadtverwaltung die Ansprechpersonen des Bürgerbegehrens und dessen rechtliche Vertretungsbevollmächtigte.
Video: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Damit ein Stadt- oder Gemeinderat bzw. Kreistag sich mit dem Inhalt eines Begehrens befasst, muss dieses von einer bestimmten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet worden sein. In Nordrhein-Westfalen liegt die Unterschriftenhürde je nach Gemeindegröße zwischen 3 und 10 Prozent (in Kreisen zwischen 3 und 5 Prozent) der Stimmberechtigten einer Kommune. Die Unterschriften müssen im Normalfall innerhalb von drei Monaten gesammelt werden, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss ("kassierendes Bürgerbegehren") richtet. Für Beschlüsse zu Satzungen sowie Bebauungs- und Flächennutzungsplänen gilt eine verkürzte Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Kommune. Bezieht sich das Begehren nicht auf einen Ratsbeschluss ("initiierendes Begehren"), ist es nicht an eine Frist gebunden.
Nach der Einreichung der Unterschriften werden diese von der Verwaltung auf ihre Gültigkeit geprüft. Der Rat bzw. Kreistag entscheidet über die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hinsichtlich Form und Inhalt. Die Gemeindevertreter können beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es zum Bürgerentscheid.
Bürgerentscheid - Bürger stimmen ab
Haben genug Bürger ein Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützt und ist es formell zulässig, aber vom Rat mehrheitlich abgelehnt worden, kommt es zum Bürgerentscheid. Dieser wird üblicherweise wie eine Wahl durchgeführt.
Auch der Rat kann von sich aus mit Zweidrittel-Mehrheit die Durchführung eines so genannten Ratsbürgerentscheids beschließen. Dieser wird wie ein per Bürgerbegehren erreichter Bürgerentscheid durchgeführt.
An der Abstimmung können alle Stimmberechtigten einer Stadt oder Gemeinde teilnehmen. Bei der Abstimmung können Sie die Fragestellung des Bürger- oder Ratsbegehrens mit Ja oder Nein beantworten. Die Mehrheit entscheidet. Diese Mehrheit muss aber gleichzeitig je nach Gemeindegröße 10, 15 oder 20 Prozent aller Stimmberechtigten ausmachen.
Hat eine Stadt also z. B. 30.000 stimmberechtigte Bürger, müssen mindestens 6.000 (20 Prozent) von diesen für das Bürger- bzw. Ratsbegehren stimmen. In einer Stadt mit z.B. 200.000 Stimmberechtigten braucht es 20.000 Ja-Stimmen (10 Prozent) Wird diese Mindestzustimmung nicht erreicht, ist der (Rats-)Bürgerentscheid ungültig.
- See more at: nrw.mehr-demokratie.de/buergerentscheid-spielregeln.html
Spielregeln
Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Die Unterschriftenliste muss eine Fragestellung, eine Begründung und eine Schätzung der Kosten enthalten, die einer Kommune bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entstehen. Außerdem ist die Nennung von Vertretungsberechtigten erforderlich. Zur Einreichung muss ein Bürgerbegehren die Unterschriften eines bestimmten Anteils aller Stimmberechtigten enthalten.
Die Fragestellung des Begehrens - z. B. "Soll die XY-Schule erhalten werden?" - muss im Sinne der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit "Ja" beantwortet werden können.
Die Begründung muss die Argumente der Initiatoren eines Begehrens hinreichend darlegen und darf keine Falschdarstellungen enthalten.
Eine Kostenschätzung ist notwendig, wenn eine vorgeschlagene Maßnahme entweder geplante Einsparungen verhindert oder erhöhte Ausgaben zur Folge hat. Die Kostenschätzung wird von der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde nach Anmeldung des Bürgerbegehrens dort erstellt und von den Initiatoren der Bürgerbegehren auf deren Unterschriftenliste übernommen bzw. bei einem Ratsbürgerentscheid den Stimmberechtigten über die Abstimmungsinformation mitgeteilt. Sie ist für Bürgerbegehren kein Zulässigkeitskriterium, sondern dient lediglich der Information der Unterzeichner.
Die zu benennenden bis zu drei Vertretungsberechtigten sind für die Stadtverwaltung die Ansprechpersonen des Bürgerbegehrens und dessen rechtliche Vertretungsbevollmächtigte.
Video: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Damit ein Stadt- oder Gemeinderat bzw. Kreistag sich mit dem Inhalt eines Begehrens befasst, muss dieses von einer bestimmten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet worden sein. In Nordrhein-Westfalen liegt die Unterschriftenhürde je nach Gemeindegröße zwischen 3 und 10 Prozent (in Kreisen zwischen 3 und 5 Prozent) der Stimmberechtigten einer Kommune. Die Unterschriften müssen im Normalfall innerhalb von drei Monaten gesammelt werden, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss ("kassierendes Bürgerbegehren") richtet. Für Beschlüsse zu Satzungen sowie Bebauungs- und Flächennutzungsplänen gilt eine verkürzte Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Kommune. Bezieht sich das Begehren nicht auf einen Ratsbeschluss ("initiierendes Begehren"), ist es nicht an eine Frist gebunden.
Nach der Einreichung der Unterschriften werden diese von der Verwaltung auf ihre Gültigkeit geprüft. Der Rat bzw. Kreistag entscheidet über die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hinsichtlich Form und Inhalt. Die Gemeindevertreter können beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es zum Bürgerentscheid.
Bürgerentscheid - Bürger stimmen ab
Haben genug Bürger ein Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützt und ist es formell zulässig, aber vom Rat mehrheitlich abgelehnt worden, kommt es zum Bürgerentscheid. Dieser wird üblicherweise wie eine Wahl durchgeführt.
Auch der Rat kann von sich aus mit Zweidrittel-Mehrheit die Durchführung eines so genannten Ratsbürgerentscheids beschließen. Dieser wird wie ein per Bürgerbegehren erreichter Bürgerentscheid durchgeführt.
An der Abstimmung können alle Stimmberechtigten einer Stadt oder Gemeinde teilnehmen. Bei der Abstimmung können Sie die Fragestellung des Bürger- oder Ratsbegehrens mit Ja oder Nein beantworten. Die Mehrheit entscheidet. Diese Mehrheit muss aber gleichzeitig je nach Gemeindegröße 10, 15 oder 20 Prozent aller Stimmberechtigten ausmachen.
Hat eine Stadt also z. B. 30.000 stimmberechtigte Bürger, müssen mindestens 6.000 (20 Prozent) von diesen für das Bürger- bzw. Ratsbegehren stimmen. In einer Stadt mit z.B. 200.000 Stimmberechtigten braucht es 20.000 Ja-Stimmen (10 Prozent) Wird diese Mindestzustimmung nicht erreicht, ist der (Rats-)Bürgerentscheid ungültig.
- See more at: nrw.mehr-demokratie.de/buergerentscheid-spielregeln.html
Spielregeln
Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Die Unterschriftenliste muss eine Fragestellung, eine Begründung und eine Schätzung der Kosten enthalten, die einer Kommune bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entstehen. Außerdem ist die Nennung von Vertretungsberechtigten erforderlich. Zur Einreichung muss ein Bürgerbegehren die Unterschriften eines bestimmten Anteils aller Stimmberechtigten enthalten.
Die Fragestellung des Begehrens - z. B. "Soll die XY-Schule erhalten werden?" - muss im Sinne der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit "Ja" beantwortet werden können.
Die Begründung muss die Argumente der Initiatoren eines Begehrens hinreichend darlegen und darf keine Falschdarstellungen enthalten.
Eine Kostenschätzung ist notwendig, wenn eine vorgeschlagene Maßnahme entweder geplante Einsparungen verhindert oder erhöhte Ausgaben zur Folge hat. Die Kostenschätzung wird von der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde nach Anmeldung des Bürgerbegehrens dort erstellt und von den Initiatoren der Bürgerbegehren auf deren Unterschriftenliste übernommen bzw. bei einem Ratsbürgerentscheid den Stimmberechtigten über die Abstimmungsinformation mitgeteilt. Sie ist für Bürgerbegehren kein Zulässigkeitskriterium, sondern dient lediglich der Information der Unterzeichner.
Die zu benennenden bis zu drei Vertretungsberechtigten sind für die Stadtverwaltung die Ansprechpersonen des Bürgerbegehrens und dessen rechtliche Vertretungsbevollmächtigte.
Video: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Damit ein Stadt- oder Gemeinderat bzw. Kreistag sich mit dem Inhalt eines Begehrens befasst, muss dieses von einer bestimmten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet worden sein. In Nordrhein-Westfalen liegt die Unterschriftenhürde je nach Gemeindegröße zwischen 3 und 10 Prozent (in Kreisen zwischen 3 und 5 Prozent) der Stimmberechtigten einer Kommune. Die Unterschriften müssen im Normalfall innerhalb von drei Monaten gesammelt werden, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss ("kassierendes Bürgerbegehren") richtet. Für Beschlüsse zu Satzungen sowie Bebauungs- und Flächennutzungsplänen gilt eine verkürzte Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Kommune. Bezieht sich das Begehren nicht auf einen Ratsbeschluss ("initiierendes Begehren"), ist es nicht an eine Frist gebunden.
Nach der Einreichung der Unterschriften werden diese von der Verwaltung auf ihre Gültigkeit geprüft. Der Rat bzw. Kreistag entscheidet über die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hinsichtlich Form und Inhalt. Die Gemeindevertreter können beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es zum Bürgerentscheid.
Bürgerentscheid - Bürger stimmen ab
Haben genug Bürger ein Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützt und ist es formell zulässig, aber vom Rat mehrheitlich abgelehnt worden, kommt es zum Bürgerentscheid. Dieser wird üblicherweise wie eine Wahl durchgeführt.
Auch der Rat kann von sich aus mit Zweidrittel-Mehrheit die Durchführung eines so genannten Ratsbürgerentscheids beschließen. Dieser wird wie ein per Bürgerbegehren erreichter Bürgerentscheid durchgeführt.
An der Abstimmung können alle Stimmberechtigten einer Stadt oder Gemeinde teilnehmen. Bei der Abstimmung können Sie die Fragestellung des Bürger- oder Ratsbegehrens mit Ja oder Nein beantworten. Die Mehrheit entscheidet. Diese Mehrheit muss aber gleichzeitig je nach Gemeindegröße 10, 15 oder 20 Prozent aller Stimmberechtigten ausmachen.
Hat eine Stadt also z. B. 30.000 stimmberechtigte Bürger, müssen mindestens 6.000 (20 Prozent) von diesen für das Bürger- bzw. Ratsbegehren stimmen. In einer Stadt mit z.B. 200.000 Stimmberechtigten braucht es 20.000 Ja-Stimmen (10 Prozent) Wird diese Mindestzustimmung nicht erreicht, ist der (Rats-)Bürgerentscheid ungültig.
- See more at: nrw.mehr-demokratie.de/buergerentscheid-spielregeln.html
Ansprechpartner
Leitfaden: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Schleswig-Holstein